
Arbeitgeber, die ihren Angestellten nur unvollständig oder zu spät den Lohn auszahlen, müssen einen Pauschal-Schadenersatz von 40 Euro zahlen. Diese Ansicht vertritt zumindest das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Grundlage für den pauschalen Schadenersatz ist der 2014 ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte § 288 Abs. 5., bei dem es aber umstritten ist, ob er auf Arbeitslohnansprüche überhaupt anwendbar ist. Das LAG bejahte dies im Gegensatz zur Vorinstanz. Der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Druck auf den Schuldner in Bezug auf pünktliche und vollständige Gehaltszahlungen zu erhöhen, spreche für die Anwendbarkeit, so die Richter.