Die "Metax-News" - Januar 2017

Apotheken dürfen in externen Lagerräumen nicht nur Arzneimittel horten, sondern diese Örtlichkeiten zum Beispiel auch für heimversorgende Tätigkeiten nutzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klargestellt. Die Apothekenbetriebsordnung sehe Einschränkungen für die Nutzung von Betriebsräumen nur für den Herstellungsbereich vor. Im Umkehrschluss ergebe sich, so das Gericht, dass andere Tätigkeiten in ausgelagerten Räumen erlaubt seien. In Lagern können demnach nicht nur lagertypische Arbeiten, sondern auch Tätigkeiten erbracht werden, die mit der heimversorgenden Lagerhaltung verbunden sind. Darunter fallen etwa die elektronische Warenbestellung, die Auftragsabwicklung oder das Medikationsmanagement. Das BVerwG stellte allerdings klar, dass Apotheker für externe Räume eine erweiterte Betriebserlaubnis benötigen.