Die "Metax-News" - Januar 2017

Für Nachzahlungen der KV können Ärzte und Psychotherapeuten keine geringere Steuerbelastung als außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 EStG beanspruchen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Eine Tarifbegünstigung komme nur in Betracht, wenn die zusätzlichen Einnahmen zu einer „einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung“ für den Steuerpflichtigen führen, so die Richter. Eine solche Einmaligkeit liege aber bei einer Nachzahlung, die in gleich großen Beträgen auf zwei Jahre verteilt wird, nicht mehr vor. Sonst sei es auch nicht möglich, die Grenze zwischen regelhaft zu versteuerndem Einkommen und der Tarifbegünstigung trennscharf zu ziehen, sagte der BFH. Ein Grund für eine geringere Besteuerung ergebe sich auch nicht daraus, dass die KV den Zufluss des Geldes in zwei statt in einem Betrag „aufzwingt“.