Die "Metax-News" - Februar 2017

Selbst wenn ein Wohnungseigentümer gehbehindert ist und im fünften Stock eines Mehrfamilienhauses wohnt, benötigt er die Zustimmung aller anderen Eigentümer, um auf eigene Kosten einen Aufzug ins gemeinschaftliche Treppenhaus einzubauen. Der Bundesgerichtshof lehnte den Alleingang eines 80-jährigen Mannes beim Aufzugbau ab, da dieser nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar sei. Für den Kläger verwirkliche sich ein Risiko, das er mit dem Kauf der Wohnung im 5. Stock eingegangen sei. Aus dem Grundgesetz lasse sich nicht ableiten, dass die daraus resultierenden Probleme zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer abzuwenden sind.