Wer Mitarbeiter sucht, sollte in der Stellenanzeige nicht damit werben, dass eine Tätigkeit in einem „jungen dynamischen Team“ auf den Neuen wartet. Eine solche Formulierung nämlich, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht, führe zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters und „sei daher als Indiz geeignet, die Vermutung (…) zu begründen, der Kläger sei im Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden“. Im Klartext: Abgelehnte Bewerber können den Betrieb auf eine Entschädigung verklagen, wenn dieser nicht darlegen kann, dass andere Gründe als das Alter für die Absage ausschlaggebend waren.
