Ermessensentscheidungen müssen gut begründet werden. Das ist die Quintessenz aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts. Dieses nahm die Regresse gegen eine Allgemeinärztin aus Rheinland-Pfalz unter die Lupe, die aufgrund von statistischen Vergleichsprüfungen anhand einzelner EBM-Ziffern ergangen waren. Die Grenzen zum „offensichtlichen Missverhältnis“ waren – je nach Gebührennummer - teilweise sehr unterschiedlich gezogen: mal lagen sie beim Doppelten des Vergleichsgruppendurchschnitts, mal auch erheblich darunter. Das, so die Richter, sei nicht zu beanstanden, wenn Begründungen für die unterschiedlichen Bewertungen geliefert werden. Seien die Grenzziehungen nicht nachvollziehbar, sei der Bescheid mangelhaft.
