Die "Metax-News" - April 2017

Eltern, die ihre im Ausland lebenden Kinder besuchen, können die Kosten dafür nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Reiseausgaben nicht um außergewöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handelt, die bereits durch Kinderfreibetrag und Kindergeld abgegolten sind. Eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Sprösslingen sei zudem nicht außergewöhnlich, z. B. wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht sei.