
Die Teilnahme an Seminaren zum gesunden Lebensstil müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf haben solche allgemeinen „Sensibilisierungswochen“ keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eine solche Veranstaltung nütze natürlich dem Arbeitgeber, sie liege aber vor allem im persönlichen Interesse der Mitarbeiter und sei deshalb als „Zuwendung mit Entlohnungscharakter“ zu qualifizieren, so die Richter. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.