"Metax-News" Juni 2017
"Metax-News" Juni 2017

Ambulante Dialysezentren sind nicht von der Gewerbesteuer befreit, da sie weder als Krankenhäuser noch als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen einzustufen sind. Damit, so der Bundesfinanzhof, erfüllen die Zentren nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung. Offen lassen konnten die Richter die Frage, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befreiungstatbestand, der 2015 eingeführt wurde, war für den Streitfall noch nicht anwendbar.