
Zulagen, mit denen Arbeitgeber Dienste honorieren, die zu stark wechselnden Zeiten stattfinden, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht steuerfrei. Die Richter lehnten es ab, diese Zulagen in den Anwendungsbereich des § 3b EStG mit einzubeziehen, der die Steuerfreiheit für Zuschläge von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit regelt. Die Zulage für wechselnde Dienstzeiten werde bezahlt, um besondere Belastungen durch den Biorhythmuswechsel auszugleichen. Sie sei aber kein Obolus für Sonn- oder Feiertagsarbeit. Ein Aufweichen dieser einschränkenden Auslegung sei wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht möglich.