
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun dafür, dass Geschenke an Geschäftspartner und Kunden unter Umständen noch kleiner werden. Hintergrund ist, dass die Kosten für Geschenke nur dann als betriebliche Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden können, wenn ihre Kosten 35 Euro pro Jahr und Person nicht übersteigen. Der BFH entschied jetzt, dass in diese 35 Euro auch die pauschale Einkommensteuer einzubeziehen ist, die der Schenker für den Beschenkten übernehmen kann. Das heißt: Übersteigt der Wert des Geschenks zusammen mit der 30-Prozent-Pauschsteuer den Betrag von 35 Euro, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich.