"Metax-News" September 2017
"Metax-News" September 2017

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindungszahlung: Geschwister, die eine solche erbschaftliche Vereinbarung schließen wollen, sollten dies nicht schon vor dem Tod der Eltern tun. Eine neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt nämlich dazu, dass eine solche Abfindungszahlung höher besteuert wird, wenn sie schon zu Lebzeiten der Erblasser erfolgt und nicht erst nach Eintritt des Erbfalls beschlossen wird. Bei Abfindungszahlungen zwischen Geschwistern noch vor dem Tod der Eltern wendet der BFH jetzt die ungünstige Steuerklasse II und nicht mehr die günstigere Steuerklasse I an. Das bedeutet: Der Freibetrag beträgt nur 20.000 statt 400.000 Euro und der Steuersatz liegt z.B. bei einem Betrag zwischen 76.000 und 300.000 Euro bei satten 20 statt 11 %.