Bei Rabatten und Skonti dürfen sich Pharmagroßhändler großzügig zeigen. Sie sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht dazu verpflichtet, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis zu erheben. Die Vorinstanz hatte noch anders entschieden. Ihr Argument: Die Arzneimittel-Preisverordnung schreibe dem pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von Rx-Artikeln einen Festzuschlag von mindestens 70 Cent vor. Dieser Festzuschlag dürfe durch Preisnachlässe nicht reduziert und müsse stets erhoben werden. Dem widersprach jetzt jedoch der BGH. Die entsprechende Vorschrift in der Verordnung lege nur eine Preisober-, aber keine –untergrenze fest.
