"Metax-News" November 2017
"Metax-News" November 2017

Onlinehändler dürfen nicht nur die Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten. Der Bundesgerichtshof wertete dieses Vorgehen als unzumutbar für die Verbraucher. Der Grund: Sie müssten einem Dritten ihre Kontozugangsdaten, PIN und TAN offenbaren und verstießen damit meist gegen die AGB ihrer Bank, die eine solche Offenheit gegenüber Dritten verbieten. Damit, so die Richter, würden die Kunden zu vertragswidrigem Verhalten gezwungen. Der BGH betonte, dass eine kostenlose Sofortüberweisung weiterhin angeboten werden darf, wenn es daneben eine weitere Gratis-Zahlungsmöglichkeit gibt.