
Keine Brötchengutscheine und auch keine Wertbons dürfen Apotheker an ihre Kunden beim Kauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten ausgeben. Beides verstößt gegen die Arzneimittelpreisbindung, entschieden das Oberlandesgericht Frankfurt und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen. In dem niedersächsischen Fall hatte ein Apothe-ker bei der Einlösung eines Rezepts für Rx-Arzneimittel Wertbons ausgegeben, die später beim Kauf eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments verrechnet werden konnten. Damit, so das OVG, werden Vorteile gewährt, die den Erwerb für den Verbraucher wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen als in einer anderen Apotheke.