
Geschenke an Ärzte oder Apotheker dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart nicht mehr als einen Euro wert sein. Im konkreten Fall zog ein pharmazeutisches Unternehmen den Unmut von Wettbewerbern auf sich, weil es zu Werbezwecken einen Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln an Apotheker verschenkte. Der (unrabattierte) Einkaufspreis der Medikamente betrug rund 27 Euro. Einem Konkurrenten war das zu viel, er klagte auf Unterlassung. Das OLG gab der Klage statt. Es bezog sich dabei auf die Geringwertigkeitsgrenze in Höhe von 1 Euro, die der Bundesgerichtshof für Geschenke an Verbraucher im Heilmittelbereich festgesetzt hat. Diese Grenze, so die Richter, gelte auch für „Angehörige der Fachkreise“.