"Metax-News" März 2018
"Metax-News" März 2018

Bei Nachforderungen von Betriebskosten muss der Vermieter – und nicht der Mieter – beweisen, dass diese richtig erfasst und auf die Mietparteien umgelegt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Die Richter sprachen Mietern außerdem das Recht zu, auch die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter im Haus einsehen zu dürfen, wenn diese dem Vermieter vorliegen. Dafür müssten sie kein „besonderes Interesse“ geltend machen. So-lange der Vermieter die Belegeinsicht verweigert, bestehe keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten.