Versandapotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall berief sich der Versandhändler Apovia darauf, dass ihm ein Weiterverkauf zurückgesandter Medikamente nicht möglich sei und diese damit „rechtlich verderben" würden. Das OLG folgte diesem Argument nicht und betonte, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Verbrauchern auch bei Arzneimitteln ein Widerrufsrecht zusteht. Zudem verbot das Gericht dem Versandhändler, für die Kundenberatung nur eine kostenpflichtige Telefonnummer anzugeben. Kostenlose Informationsmöglichkeiten seien Pflicht.
