Trotz grober Behandlungsfehler können sich Patienten in einem Prozess gegen Ärzte oder Kliniken nicht auf eine für sie günstige Beweislastumkehr berufen, wenn sie ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet haben. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2004 entschieden, auf diese Rechtsprechung stützt nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil. Geklagt hatte die Frau eines an einer Herzerkrankung gestorbenen 45-Jährigen. Sie verlangte von einer Klink Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlern. Solche, und zwar grobe, wurden von Gutachtern zwar festgestellt. Doch eine Beweislastumkehr verwehrten die Richter der Frau, weil ihr Mann das Krankenhaus auf eigene Faust verlassen und auch den Rat des Hausarztes zur weiteren stationären Behandlung nicht befolgt hatte. Dadurch lasse sich nicht mehr feststellen, ob die Behandlungsfehler für den Tod des Mannes überhaupt ursächlich gewesen seien. Das OLG wies die Klage der Frau ab.
