
Finanzämter müssen bestandskräftige Steuerbescheide auch Jahre nach der Festsetzung ändern, wenn der Bürger eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreicht (im konkreten Fall war dies nach vier Jahren). Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. Erfahrungsgemäß, so die Richter, dauerten die Verfahren bei den Denkmalbehörden sehr lang. Das dürfe nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. Seien die Finanzämter nicht verpflichtet, Steuerfestsetzungen zu ändern, wenn ein Grundlagenbescheid nachgereicht wird, würde man die Bürger um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler bringen. Die Revision wurde zugelassen.