"Metax-News" Juli 2018
"Metax-News" Juli 2018

Wird selbstgenutztes Wohneigentum verkauft, fallen auf den Erlös in der Regel keine Steuern an. Davon wollte nun ein Finanzamt eine Ausnahme machen – und zwar für das Arbeitszimmer, für das der Verkäufer in den Jahren zuvor stets Werbungskosten geltend gemacht hatte. Mit dem Argument, dass das Arbeitszimmer eben ein Arbeitszimmer sei und dieses deshalb nicht der Wohnnutzung diene, besteuerte es den auf das Zimmer entfallenden Veräußerungsgewinn. Das Finanzgericht Köln folgte dem nicht. Das Arbeitszimmer sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.