"Metax-News" Oktober 2018
"Metax-News" Oktober 2018

Ganz clever wähnte sich ein Bauherr: Er zog in sein gerade neu errichtetes, aber noch nicht ganz fertiges Häuschen ein, ließ dann den Außenputz anbringen, die Zufahrt und Terrasse pflastern, den Rollrasen auslegen und einen Zaun errichten. Die Kosten dafür machte er in der Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg spielten da aber mit. Bei Arbeiten, die nur der Fertigstellung eines Neubaus dienen, komme keine Begünstigung als Handwerkerleistung in Betracht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision allerdings zugelassen.