Apotheker müssen bei einer Außenprüfung die vollständigen Kasseneinzeldaten in elektronischer Form vorlegen, wenn entsprechende Daten mit Hilfe einer PC-Kasse gespeichert werden. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Es begründet sein Urteil damit, dass Apotheker gemäß Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet seien und demgemäß ihre Aufzeichnungen auch vorlegen müssen. Entscheide sich ein Apotheker, seinen Aufzeichnungspflichten auf elektronischem Weg mit einer PC-Kasse nachzukommen, sei es ihm zumutbar, die von der Kasse automatisch gespeicherten Einzelaufzeichnungen den Prüfern in elektronischer Form zu übergeben.
