Das „Berliner Testament“ wird nach einer Scheidung unwirksam. Dasselbe gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auch schon dann, wenn zwar das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, die Voraussetzungen für eine Scheidung jedoch vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Selbst wenn beabsichtigt war, während des Scheidungsverfahrens noch eine Mediation zu versuchen, verliere das gemeinschaftliche Testament seine Gültigkeit. In einem solchen Fall, so die Richter, müsse klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben soll.
