"Metax-News" Januar 2019
"Metax-News" Januar 2019

Egal in welchem Stadium, egal zu welchem Zweck: In vitro erzeugte Embryonen dürfen in Bayern ohne Zustimmung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht auf numerische Chromosomenaberrationen hin untersucht werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Freistaates mit Blick auf das Embryonenschutzgesetz entschieden. Geklagt hatte ein Labor, das eine PID an Embryonen im Blastozystenstadium (circa fünf Tage nach der Befruchtung) durchführen wollte. Dadurch sollte geklärt werden, ob die künstlich befruchtete Eizelle überhaupt in der Lage ist, sich in der Gebärmutter einzunisten. Der VGH bestätigte das Verbot durch die Stadt München, sie hatte die PID ohne eine vorherige positive Bewertung durch die Ethikkommission untersagt. Zu Recht, so der VGH. Das Embryonenschutzgesetz unterscheide nicht nach dem Untersuchungszweck oder dem Entwicklungsstadium der Zellen. Die Revision wurde zugelassen.