"Metax-News" April 2019
"Metax-News" April 2019

Auch bei misslungenen Tätowierungen, die ihren Besitzer depressiv machen, besteht kein Anspruch darauf, dass die Krankenkasse die Entfernung mittels Laser bezahlt. Das hat das Sozialgericht Stuttgart geurteilt. Ein Tattoo, das nicht entstellend sei und zudem noch leicht verdeckt werden könne, gefährde nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Psychische Beeinträchtigungen rechtfertigten zudem nur einen Anspruch auf psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung, aber keine Eingriffe in den gesunden Körper.