Steuern auf den Veräußerungsgewinn fallen für eine Wohnung auch dann nicht an, wenn diese kurz vor dem Verkauf vermietet wurde. Nach einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg setzt die Steuerfreiheit für den Veräußerungsgewinn nach § 23 Einkommensteuergesetz zwar voraus, dass die Immobilie in den drei Jahren vor dem Verkauf selbst genutzt wurde. Das bedeute aber nicht, dass diese Eigennutzung sich jeweils über das gesamte Kalenderjahr erstreckt haben muss. Deshalb, so das FG sei es „unschädlich“, wenn die Wohnung vor dem Verkauf für ein paar Monate vermietet werde
