
Wettbewerb unter den Krankenkassen ist von der Politik gewünscht. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) gehen manche Kassen dabei aber zu weit. So untersagte jetzt das Gericht in Kassel der AOK Rheinland/Hamburg, mit Vergünstigungen bei privaten Vorteilspartnern zu werben. Konkret ging es um Rabatte für Hallenbäder, Saunen, Gartenschauen, Kochkurse, Bäder und auch Freizeitparks sowie um die Zugabe eines Fahrradhelms beim Kauf eines E-Bikes. Die Kassen dürften sich in einem bestimmten Aufgabenkreis betätigen, so das BSG. Davon gedeckt sei aber nicht die Werbung mit Rabatten. Die Krankenkasse informiert dabei nicht umfassend und sachlich über Leistungserbringer, die von den Versicherten in Anspruch genommen werden können.