"Metax-News" September 2019
"Metax-News" September 2019

Sind in einem Vergleichsportal nur Ärzte gelistet, die eine Provision an den Portal-Betreiber zahlen, muss darauf deutlich hingewiesen werden. Die Information nur mittels einer sog. „Mouseover-Funktion“, bei der sich ein Anzeigebereich öffnet, sobald der Mauszeiger auf einem Element oder Symbol zu stehen kommt, genügt dem Landgericht (LG) Berlin nicht. Im konkreten Fall ging es um ein kostenloses Vergleichsportal für Brustoperationen. Dieses zeigt für verschiedene Städte Ärzte an, die entsprechende Behandlungen durchführen, sowie deren Preise, Noten und Bewertungen. Im Portal sind allerdings nur Ärzte gelistet, die einen bestimmten Betrag für die Erstellung des Profils sowie eine Vermittlungsprovision zahlen. Auf diesen Umstand muss das Portal erkennbar hinweisen. Nutzerinnen erwarteten, dass der Portalbetreiber als neutraler Dritter fungiert und nicht im Lager der Ärzte steht, so das LG. Wüssten die Website-Besucher von den Zahlungen der Ärzte, würden sie dem Portal deutlich mehr Skepsis entgegenbringen.