
Die Krankenkassen können Patienten an den Behandlungskosten beteiligen, „wenn die Krankheitsursache in der willkürlichen Veränderung des eigenen Körpers liegt“. Darauf weist das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss hin. Eine Frau hatte gerissene Brustimplantate durch neue ersetzen lassen. 6400 Euro zahlte die Kasse für die Entnahme der Implantate. Sie verlangte von der Patientin aber eine Eigenbeteiligung von 1300 Euro, weil eine solche bei Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen gesetzlich zwingend vorgesehen sei. Das LSG gab der Kasse Recht. Ausnahmen von der Leistungspflicht besonders nach ästhetischen Ops seien nicht verfassungswidrig, da sie die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner schützen sollen.