
Durch Bulimie erhöhte Lebensmittelkosten sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Lebensmittel seien keine Arzneimittel und ohnehin der privaten Lebensführung zuzuordnen. Da sogar ärztlich verordnete Diätverpflegung im Einkommensteuergesetz ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen ist, müsse dies erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittel gelten, so das Gericht.