"Metax-News" Januar 2020
"Metax-News" Januar 2020

Obwohl sie nicht zu den Katalogberufen der Freiberufler gehören, können Heileurythmisten dennoch einkommensteuerrechtlich wie diese behandelt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Folge: Heileurythmisten müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Das Argument der obersten Finanzrichter: Die Heileurythmie könne als ein Beruf angesehen werden, der der Tätigkeit als Krankengymnast bzw. Physiotherapeut „ähnlich“ ist. Als „ausreichendes Indiz“ dafür genügt dem BFH, dass zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse ein Vertrag nach § 140a SGB V (IV-Vertrag) abgeschlossen wurde. In gleicher Weise hat der Bundesfinanzhof 2018 auch schon zur Frage der Umsatzsteuerpflicht entschieden. Auch hier hatte den Richtern die Zulassung zur Teilnahme an IV-Verträgen genügt, um Leistungen von Heileurythmisten umsatzsteuerfrei zu stellen.