Bei schönem Wetter werden die Sonnenbrillen rausgeholt. Wie diese steuerlich behandelt werden, stellen wir Ihnen vor.
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Wie wird die Sonnenbrille steuerlich behandelt?
Die Sonnenbrille wird steuerlich nicht anders behandelt wie die gewöhnliche Brille, die unter die Rubrik der Krankheitskosten fällt. Um diese als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzen zu können, sind folgende Voraussetzungen nötig:
Voraussetzungen um die Sonnenbrille steuerlich abzusetzen
- Die Kosten für die Sonnenbrillen müssen nachgewiesen (z.B. Rechnung, Quittung) und bezahlt sein.
- Kostenerstattungen von dritter Seite, wie z.B. der Krankenkasse, mindern die absetzbaren Kosten.
- Es muss eine Verordnung, Rezept oder Attest vorliegen. Nur medizinisch bedingte Brillen mit Sehstärke oder zur Sehkorrektur sind absetzbar. Also ohne Rezept ohne medizinische Verursachung kann die Sonnenbrille nicht abgesetzt werden.
- Damit die Kosten für eine Sonnenbrillen sich überhaupt steuerlich der Höhe nach auswirken, müssen die Kosten zusammen mit den anderen absetzbaren Krankheitskosten die zumutbare Belastung überschreiten.
Was ist die zumutbare Belastung?
Die zumutbare Belastung wird individuell nach dem Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder berechnet und beträgt 1-7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Durch die Höhe der zumutbaren Belastung wirken sich daher manche absetzbaren Krankheitskosten steuerlich der Höhe nach nicht steuermindernd aus. Bei höheren Krankheitskosten als die zumutbare Belastung hingegen wirken sich die absetzbaren Kosten steuerlich aus und wirken steuermindernd.
Zusammenfassung zur steuerlichen Behandlung der Sonnenbrille
Als Fazit bleibt, dass die Sonnenbrille in den meisten Fällen nicht steuerlich abgesetzt werden kann. Nur in wenigen medizinisch indizierten Fällen ist die Sonnenbrille steuerlich absetzbar (absetzbar dem Grunde nach). Ein steuerliche Minderung erfolgt jedoch erst, insoweit wie die zumutbare Belastung überschritten wird (Auswirkung der Höhe nach).
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