Die wichtigsten Punkte zur Arbeitgebererstattung stellen wir vor. Der Arbeitgeber kann viele Kosten für das Homeoffice erstatten. Folgende Kosten können erstattet, direkt bezahlt oder vom Arbeitgeber angeschafft und dem Arbeitnehmer überlassen oder übereignet werden:
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Arbeitgebererstattung Nr. 1: Einrichtung, EDV und Arbeitsmitteln
Erstattbar ist die Einrichtung, EDV und Arbeitsmitteln soweit keine Privatnutzung des Arbeitnehmers erfolgt. Die Sachen gehören weiterhin dem Arbeitgeber. Erfolgt eine Privatnutzung liegt steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Die private Mitnutzung von betrieblichen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten, z. B. Telefon, Handy, Computer, Software ist steuerfrei.
Arbeitgebererstattung Nr. 2: berufliche Internetkosten
Nachgewiesene berufliche Internetkosten des Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber voll erstattungsfähig.
Arbeitgebererstattung Nr. 3: Private Internetkosten
Bei Privatnutzung des Internets durch den Arbeitnehmer ist maximal ein nachgewiesener Betrag bis monatlich 50 € bei Zahlung zusätzlich zum bisherigen Gehalt erstattbar. Der Arbeitgeber trägt die Pauschalsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Erstattungsmöglichkeit Nr. 4: Telefonkosten
Nachgewiesene berufliche Telefonkosten des Arbeitnehmers sind ohne Nebenkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähig.
Arbeitgebererstattung Nr. 5: Überlassung von Telefon, Handy, Handyvertrag oder Telefonvertrag
Der Arbeitgeber kann Telefon, Handy, Handyvertrag oder Telefonvertrag durch dem Arbeitnehmer steuerfrei überlassen (auch bei 100 % Privatnutzung des Arbeitnehmers). Das Telefon und die Verträge gehören dem Arbeitgeber.
Arbeitgebererstattung Nr. 6: Überlassung von Computer, Zubehör und Software
Der Arbeitgeber kann Computer, Zubehör und Software dem Arbeitnehmer überlassen, die der Arbeitgeber anschafft und ihm gehören (auch bei 100 % Privatnutzung des Arbeitnehmers).
Arbeitgebererstattung Nr. 7: Übereignung von Computer, Telefone, Handys, Datenverarbeitungsgeräte
Der Arbeitgeber kann Computer, Telefone, Handys, Datenverarbeitungsgeräte und Zubehör an den Arbeitnehmer übereignen, die dem Arbeitgeber gehören, soweit diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Arbeitgebererstattung Nr. 8: Homeoffice-Pauschale
Die Erstattung der Homeoffice-Pauschale (5 €/Tag bis 2022, bzw. 6 €/Tag ab 2023) vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist nicht steuerfrei und nicht sozialversicherungsfrei möglich.
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