[vc_row][vc_column][vc_column_text css=".vc_custom_1586959218252{margin-bottom: 0px !important;}"][spp-player URL=""][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text css=".vc_custom_1739382697593{margin-bottom: 0px !important;}"]Sehr oft ist Unterhalt nicht absetzbar.  Wir stellen die Fälle vor, in denen Unterhalt absetzbar ist.

Unterhalt Kinder (Kindesunterhalt)

Soweit für die Kinder ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, kann kein Unterhalt abgesetzt werden. Nur für die Zeit, wo kein Kinderfreibetrag/Kindergeld gewährt wird, kann Unterhalt abgesetzt werden nach den Regelungen des Unterhaltsfreibetrages (siehe nachfolgend). Kindesunterhalt ist daher sehr oft nicht absetzbar.

absetzbarer Unterhalt - Unterhaltsfreibetrag

Welche Voraussetzungen gibt es für den Unterhaltsfreibetrag?

Die Voraussetzungen sind:

Wie hoch ist der absetzbare Unterhaltsfreibetrag? (Höhe des Unterhaltsfreibetrages)

Der maximale absetzbare Betrag  (Höchstbetrag) des Unterhaltes beträgt je unterhaltene Person 11.784 € für 2024, 12.096 € für 2025 im Jahr zuzüglich der übernommen Beiträge der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung.

Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 € im Jahr überschreiten. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln werden ebenfalls angerechnet, z. B. BAföG Zuschüsse.

Was ist als Unterhalt absetzbar (absetzbare Kosten)?

Weitere absetzbare berücksichtigungsfähige Kosten für den steuerlichen absetzbaren Unterhaltsfreibetrag sind z.B.:

Beispiele, wo Unterhalt absetzbar sein kann

Unterhalt getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte 

Der Unterhalt ist entweder im Rahmen des Realsplittings oder über den Unterhaltsfreibetrag absetzbar. Meistens trifft beides für den Unterhalt an den Ehegatten nicht zu. Daher ist der Unterhalt an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten oft nicht absetzbar.

Realsplitting

Nach den Regelungen des Realsplittings kann der Unterhalt als Sonderausgabe abgesetzt werden. Der Unterhaltsempfänger, der Ehegatte, stimmt der Versteuerung des Unterhaltes zu und unterschreibt die sogenannte „Anlage U“.

Beim Realsplitting wird das Steuersatzgefälle ausgenutzt. Der Unterhaltszahlende hat in der Regel einen deutlich höheren Steuersatz, als der Unterhaltsempfänger. Es ist der tatsächlich gezahlte Unterhalt absetzbar, jährlich allerdings maximal 13.805 € zuzüglich der übernommen Beiträge der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung.

Der Unterhaltsempfänger versteuert dabei den erhaltenen Unterhalt als sonstige Einkünfte und hat dadurch höhere Einkünfte. Der Unterhaltszahler muss dem Unterhaltsempfänger in der Regel dabei die Steuer und alle anderen Nachteile erstatten, die aufgrund der Versteuerung des Unterhaltes beim Unterhaltsempfänger anfallen. Weitere Nachteile, weil der Unterhalt zu höheren Einkünfte führt, können z. B. sein,

Unterhaltsfreibetrag für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatte

Auch für den Ehegatten gelten die Regelungen des Unterhaltsfreibetrages (siehe oben).

Weitere Hinweise und Links

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

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