Wie kann ich Umzugskosten steuerlich richtig absetzen. Wir haben für Sie eine übersichtliche Zusammenfassung.

steuerliche Unterscheidung nach dem Grund des Umzuges

Der Grund des Umzuges ist für die steuerliche Beurteilung der Umzugskosten entscheidend. Es wird dabei unterschieden, ob der Umzug beruflich, nicht beruflich oder privat veranlasst ist.

Nicht beruflich oder privat veranlasster Umzug

Die meisten Umzugskosten sind hier nicht absetzbar.

Wer ein Arbeitszimmer absetzt, kann auch die Umzugskosten anteilig für das Arbeitszimmer absetzen.

Absetzbar ist von einer per Überweisung gezahlten Rechnung im Bereich der Handwerkerkosten und haushaltsnahen Dienstleistungen, der in den Rechnungen ausgewiesene Arbeitslohn und die Fahrtkosten, z. B. eine Umzugsfirma, eine Spedition und oder der Arbeitslohn des Handwerkers, der Möbel auf- oder abbaut oder Geräte anschließt.

Beruflich veranlasster Umzug

Die Umzugskosten sind bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Selbständigen als Betriebsausgaben absetzbar, wenn diese fast ausschließlich beruflich veranlasst sind.

Als beruflich veranlasst gilt ein Umzug, wenn durch den Umzug mindestens eine Stunde Fahrzeit zur Arbeit am Tage eingespart wird (Fahrzeitverkürzung). Die Zeitersparnis vom Hin- und Rückweg wird aufaddiert (je Strecke ½ Stunde). Abgestellt wird auf die Zeitersparnis, nicht auf die ersparten Kilometer.

Auch der gleichzeitige Umzug mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes ist absetzbar.

Was ist steuerlich als Umzugskosten absetzbar?

Grundlage ist das Bundesumzugskostengesetz.

Belege mit Nachweis

Alle belegbaren Kosten, für die eine Rechnung vorliegt, z. B.:

Pauschale Kosten und Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen

Zusätzlich sind noch pauschale Kosten und die Umzugskostenpauschale ohne Nachweis als steuerliche Umzugskosten absetzbar:

Kostenerstattungen für Umzugskosten

Kostenerstattungen, z. B. vom Arbeitgeber, kürzen die absetzbaren Umzugskosten.

Kosten für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder

Die umzugsbedingen Nachhilfekosten der Kinder sind zusätzlich absetzbar.

Voraussetzung: Der Unterricht ist durch den Umzug und den damit verbundenen Schulwechsel des Kindes notwendig (z. B. bei einem Bundeslandwechsel oder Nachweis durch eine Bescheinigung der Schule).

Maximal sind pro Kind absetzbar (Höchstbetrag) für nachgewiesene Nachhilfekosten ab 1.3.2024 - 1.286 €.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

Vesting & Partner - Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen


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