
Gleiche Rechte und gleiche Pflichten für alle: Diesen Grundsatz zur Wiederheirat können auch kirchliche Krankenhäuser unter Berufung auf religiöse Grundsätze nicht missachten. Im Fall eines Chefarztes, dem eine Klinik in katholischer Trägerschaft nach dessen Wiederverheiratung gekündigt hatte, kassierte das Bundesarbeitsgericht die Entlassung aus zwei Gründen: Zum einen wurde anderen leitenden Mitarbeitern, die keiner Religion angehörten, eine zweite Ehe nicht als schwerwiegender Loyalitätsverstoß angelastet. Das, so das BAG, benachteilige den Chefarzt aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Zum anderen war die das Privatleben einschränkende Loyalitätspflicht mit Blick auf die Tätigkeit des Arztes „keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“.