
Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber auf ein Zeitwertkonto eingezahlt wird, ist von dem Arbeitnehmer erst dann zu versteuern, wenn er das Geld in der vereinbarten Auszahlungsphase wiederbekommt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg muss sich der Fiskus also gedulden. Die Gutschrift auf das Zeitwertkonto darf er nicht besteuern. Der „Besteuerungsaufschub“ gilt im Übrigen auch für die Zinsen auf dem Zeitwertkonto: Sie sind ebenfalls erst bei der Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (und damit nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu versteuern.