
Auch wenn Ehepaare lange räumlich getrennt leben, ist eine Zusammenveranlagung möglich. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster. Es billigte die Zusammenveranlagung einer Ärztin und ihres Ehemannes, obwohl die Frau schon vor über zehn Jahren aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war. Das Gericht glaubte dem Ehepaar, das angab, zwar räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt zu leben. Man gehe noch gemeinsam aus, unternehme zusammen etwas und teile sich die Unterhaltskosten für den Sohn. Außerdem sei geplant, bald wieder zusammen zu ziehen. Die Richter konstatierten, dass in der heutigen Zeit auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together") üblich seien. Und dass Ehepaare getrennte Konten führen, sei sogar bei räumlichem Zusammenleben nichts Ungewöhnliches mehr.