
Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nicht überspannt werden. Das ist der Tenor eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer bindenden Patientenverfügung. Es reiche aus, wenn der Betroffene „umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht“. Eine konkrete Behandlungsentscheidung könne der Verfügung auch dann entnommen werden, wenn ausreichend auf „spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen wird“. Daher sei es nicht immer nötig, bestimmte ärztliche Maßnahmen detailliert zu benennen.