
„Metax-News“ Dezember 2018
Die Pflichtmitgliedschaft in der niedersächsischen Pflegekammer ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover in mehreren Urteilen klargestellt und die Klagen zweier Gesundheits- und Krankenpflegerinnen abgewiesen, die als Geschäftsführerin eines Pflegeheims sowie als Fallmanagerin in einem Krankenhaus arbeiten. Das Gericht hat allerdings je-weils die Berufung zugelassen. Außer in Niedersachsen gibt es derzeit nur in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein Pflegekammern mit Pflichtmitgliedschaft.