„Metax-News“ Februar 2019
Nicht nur Einnahmen aus dem Bereitschaftsdienst der KV, sondern auch als Bereitschaftsarzt bei Sportveranstaltungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der Notfalldienst während Sportwettkämpfen und ähnlicher anderer Veranstaltungen diene „unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit“. Damit falle die Tätigkeit unter den Begriff der Heilbehandlung. In dem konkreten Fall hatte ein Arzt bei Sportveranstaltungen den Bereitschaftsdienst übernommen. Zu seinen Aufgaben gehörte es u. a., die Verantwortlichen im Vorfeld zu beraten und während des Sportbetriebs Rundgänge zu machen, um gesundheitliche Probleme der Anwesenden sofort zu erkennen.