Der Gesetzgeber hat einige steuerliche Änderungen für 2022 verabschiedet, die jeweilige Gesetzesänderung haben wir im Folgenden mit Erläuterung aufgelistet:
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Gesetzesänderung 1: Energiepreispauschale
Es wird eine einmalige steuerpflichtige sozialversicherungsfreie Energiepreispauschale in Höhe von brutto 300 € für 2022 für Personen mit aktiven Einkünften gewährt. Das sind z.B. Arbeitnehmer (keine Pensionäre, keine Rentner), Aushilfen, Minijobber, aktive Erwerbstätige oder wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Fortwirtschaft oder selbständiger Arbeit hat. Pro Bezugsberechtigten wird die Pauschale nur einmal insgesamt für 2022 gewährt. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung in der Regel über den Arbeitgeber über den Lohn, bei dem diese am 1.9.2022 beschäftigt sind. Bei Selbständigen erfolgt die Auszahlung in der Regel durch die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung zum 10.09.2022. Für alle anderen Fälle erfolgt die Auszahlung über die Einkommensteuerveranlagung 2022. Mehr Informationen zur Energiepreispauschale 2022 finden Sie hier.
Gesetzesänderung 2: Entfernungspauschale, Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für Pendler wurde ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 € auf 0,38 € je Entfernungskilometer rückwirkend ab 1.1.2022 angehoben. Dadurch kann auch die Erstattung der Kosten für Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber höher erfolgen. Für den 1.-20. Entfernungskilometer werden unverändert 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt. Arbeitnehmer können die höheren Werbungskosten durch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen.
Gesetzesänderung 3: Pendlerpauschale Familienheimfahrten der doppelten Haushaltsführung
Die Anhebung der Pendlerpauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Gesetzesänderung 4: Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag, maximal 600 € pro Jahr, wird auch für 2022 gewährt. Diese wurde betragsmäßig ab 2023 ff. von 5 € auf 6 € pro Tag, die Anzahl der maximalen Tage wurde von 120 Tage auf max. 210 Tage ab 2023 ff. erhöht. In der Summe sind dann maximal pro Jahr 1.260 € an 2023 abzugsfähig (vorher bis 2022 maximal 600 €).
Gesetzesänderung 5: Bonuszahlung, Pflegebonus
Der Arbeitgeber kann für Pflegekräfte, Beschäftigte in Arztpraxen oder Krankenhäusern einen steuerfreien Corona Bonus (Pflegebonus) von bis zu 4.500 € zahlen, soweit der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gezahlt wird. Mehr Informationen zum Pflegebonus erhalten Sie hier.
Änderung 6: Kinderbonus
Für 2022 wird ein einmaliger Kinderbonus von 100 € pro kindergeldberechtigtem Kind gewährt.
Gesetzesänderung 7: Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird rückwirkend für das Jahr 2022 von 1.000 € auf 1.200 € erhöht.
Änderung 8: Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wurde für 2022 rückwirkend von 9.984 € auf 10.347 € angehoben. Weitere Anhebungen waren für 2024: 11.784 €, 2025: 12.096 €, 2026: 12.348 €.
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