Pflegebonus: Bonus, Prämie, Sonderzahlung von maximal 4.500 €

 In Newsblog

In 2022 wurde der Pflegebonus neu eingeführt. Wir erklären die wichtigsten Infos zum Pflegebonus.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Inhalt

Was sind die Voraussetzungen für den Corona Pflegebonus?

  • Freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
  • Kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Lohnumwandlung, kein Lohnverzicht)
  • Die Zahlung erfolgt zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise.
  • Nur bei bestimmten Arbeitgebern, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind. Der Arbeitnehmer muss nur bei dem Arbeitgeber beschäftigt sein, die Zahlung kann tätigkeitsunabhängig erfolgen. Auch Verwaltungskräfte, Auszubildende, Praktikanten und geringfügig Beschäftigte (Aushilfen, Minijobber) dieses Arbeitgebers sind begünstigt, nicht nur Pflegekräfte.

Welche Arbeitgeber dürfen den Pflegebonus zahlen?

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • ambulante Pflegedienste
  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorgeeinrichtungen
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Rettungsdienste
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Alle anderen Arbeitgeber können leider nicht steuerfrei zahlen.

Welche Vorteile hat der Corona Pflegebonus?

Der Pflegebonus

  • wird beim Arbeitnehmer Brutto wie Netto ohne Abzüge ausgezahlt (steuerfrei, sozialversicherungsfrei)
  • Beim Arbeitgeber entfällt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
  • ist auch für Minijobber/Aushilfen möglich
  • ist bei Arbeitgeberwechsel mehrfach nutzbar

Welcher Zeitraum ist für den Pflegebonus begünstigt?

Zahlungszeitraum ist vom 18.11.21 – 31.12.2022.

Höhe und maximale Zahlung der Begünstigung des Corona Pflegebonus

Der Pflegebonus beträgt maximal in der Summe für die Jahre 2021 und 2022 zusammen 4.500 € je Arbeitgeber. Er kann als Zuschuss, Sachbezug, Einmalbetrag, als freiwillige Leistung oder in mehreren Beträgen gezahlt werden.

Kann der Corona-Pflege Bonus auch in mehreren Beträgen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden?

Der steuerfreie Corona Pflegebonus kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen, als Einmalbetrag oder auch in mehreren Beträgen an den Arbeitnehmer gezahlt werden, muss jedoch innerhalb des Zeitraums  18.11.21 – 31.12.2022 dem Arbeitnehmer zufließen und darf in der Summe maximal 4.500 € betragen. Die Anrechnung der Corona Sonderzahlung in der Zeit vom 18.11.2021-31.3.2022 auf den Pflege Bonus ist zu beachten.

Was passiert, wenn die Zahlung oder die Zahlungen in der Summe den Betrag von 4.500 € überschreitet?

Von den Gesamtzahlungen bleiben 4.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Beträge, die in der Summe 4.500 € überschreiten, sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Beim Arbeitnehmer fallen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und für den Arbeitgeber fallen für diese Beträge die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an.

Ist der Corona Pflegebonus steuerfrei, sozialversicherungsfrei, unterliegt der Bonus dem Progressionsvorbehalt, ist dieser in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss er in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?

Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Corona Pflege Bonus steuerfrei, nicht sozialversicherungspflichtig (sozialversicherungsfrei) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Betrag von 4.500 € ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das heißt, der Arbeitnehmer erhält die Zahlung/Unterstützung bzw. Beihilfe Brutto wie Netto ohne Abzüge. Für den Arbeitgeber entfällt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Der Bonus wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung wertmäßig aufgeführt, er wird dort also nicht ausgewiesen. Es erfolgt keine Angabe und keine Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung.

Ist ein Nachweis der besonderen Leistungen in der Corona Krise erforderlich für den Corona Pflege Bonus?

Nein, ein Nachweis ist nicht erforderlich. Der Gesetzgeber geht davon aus, das die Arbeitnehmer der genannten Einrichtungen erheblichen Belastungen in der Corona Krise ausgesetzt waren und unterstellt daher die besonderen Leistungen in der Corona Krise. Der Arbeitgeber hat die Zahlungen lediglich im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Kann der Corona-Pflege Bonus auch geringfügig Beschäftigten (Mini Jobbern, Aushilfen) vom Arbeitgeber gezahlt werden?

Auch geringfügig Beschäftigten, also Mini-Jobbern bzw. Aushilfen, kann diese Beihilfe und Unterstützung bis zu einem Betrag von 4.500,00 € gewährt werden. Wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Mini-Job aufgrund dieses Zuschusses nicht zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und der Zuschuss bis maximal 4.500 € kann zusätzlich zu den maximal 450 € (bis 9/2022), bzw. ab 10/2022 520 € monatlich gezahlt werden. Die Minijob Grenze beträgt bis 9/2022 450,00 € im Monat, bis 12/2023 520 € .

Findet bei Minijobbern eine Angemessenheitsprüfung statt und was ist bei Minijobbern, die nahe Angehörige sind?

Bei Minijobbern ist eine Angemessenheitsprüfung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vorzunehmen. Bei einem Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen muss die Zahlung jedoch dem Fremdvergleich standhalten, also die Zahlung muss auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).

Natürlich kann auch bei einem Midijob der Corona Bonus gezahlt werden.

Sind zwingend Aufzeichnungen vom Arbeitgeber im Lohnkonto des Arbeitnehmers/Mitarbeiters wegen dem Corona-Pflege Bonus vorzunehmen?

Die steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen des Corona-Pflege Bonus sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Wird die Lohnabrechnung über den Steuerberater vorgenommen, erfolgt die Aufzeichnung im Lohnkonto in der Regel durch den Steuerberater.

Kann der steuerfreie Corona Pflege Bonus für jedes Arbeitsverhältnis gezahlt werden, auch wenn ich den Bonus schon von einem anderen Arbeitgeber erhalten habe, mehrere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse vorliegen oder ich das Arbeitsverhältnis wechsele?

Der Corona Pflege Bonus kann für jedes Dienstverhältnis und Arbeitsverhältnis gezahlt werden. Jeder Arbeitgeber kann bis zu maximal 4.500 € zahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ich mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder hintereinander habe, könnte ich also von jedem Arbeitgeber maximal 4.500 € steuerfrei erhalten, wenn natürlich die Voraussetzungen gegeben sind. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Corona Pflege Bonus ebenfalls vom neuen Arbeitgeber gezahlt werden, auch wenn der vorherige Arbeitgeber den Corona Pflege Bonus in der maximalen Höhe schon gezahlt hat. Wird der Arbeitnehmer mehrfach vom ein und demselben Arbeitgeber angestellt, z.B. in verschiedenen Monaten, ist die Zahlung insgesamt nur bis maximal 4.500 € möglich.

Wie ist das Verhältnis des Corona Pflege Bonus von 4.500 € zur damaligen Corona-Sonderzahlung  mit 1.500 €?

Der Corona Pflegebonus geht der Steuerbefreiung für die Corona Sonderzahlung vor. D.h. sind Zahlungen der Corona Sonderzahlung in der Zeit vom 18.11.2021 – 31.3.2022 von den Einrichtungen an Arbeitnehmer gezahlt wurden, werden diese auf die 4.500 € beim selbem Arbeitgeber angerechnet und insoweit wird der maximal noch zahlbare Betrag des Corona Pflege Bonus gekürzt. Corona Sonderzahlungen aus der Zeit vom 1.3.20-17.11.21 werden nicht auf den Corona Pflege Bonus angerechnet.

Für alle anderen Zeiträume kann der Pflegebonus zusätzlich neben der früheren Corona Sonderzahlung von 1.500 € genutzt werden.
Hat der Arbeitnehmer die 1.500 € damals außerhalb des Zeitraumes 18.11.21-31.3.22 erhalten, kann er zusätzlich noch die 4.500 €  Pflegebonus vom selben Arbeitgeber erhalten.

Wie ist das Verhältnis der Inflationsausgleichsprämie und dem Pflegebonus?

Die Inflationsausgleichsprämie (maximal 3.000 €) und der Pflegebonus von maximal 4.500 € werden nicht angerechnet bzw. nicht verrechnet.

Als Arbeitnehmer können Sie den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass es diese Möglichkeit gibt.

Weitere Hinweise und Links

Benötigen Sie eine Beratung? Dann sprechen Sie mich gerne an!

Über unsere Social-Media-Kanäle informieren wir auch über steuerliche Themen, die wir nicht im Podcast oder Blog behandeln. Besuchen, abonnieren und folgen Sie uns auf FacebookXING, TwitterInstagramYouTubeTikTok, LinkedIn!

Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

Weitere Podcastfolgen:

Bei Fragen zur Nettolohnoptimierung unterstützen wir Sie als erfahrene Experten. Vereinbaren Sie mit uns gerne einen kostenlosen und unverbindlichen Kennenlerntermin: Telefonisch 0551-49801-0

Social Media – besuchen, abonnieren und folgen Sie uns!