Als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben sind Kosten absetzbar. Im Folgenden werden die Voraussetzungen hierfür sowie die möglichen absetzbaren Kosten im Homeoffice veranschaulicht.
Homeoffice wird wegen Corona häufig genutzt. Was kann man dafür alles absetzen?
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Allgemeine Voraussetzungen zum Absetzen der Kosten des Homeoffices
Die Kosten wurden selbst getragen und wurden vom Arbeitgeber oder Dritten nicht erstattet. Sie fallen für eine ausschließliche berufliche Nutzung an. Bei nicht ausschließlicher Nutzung kann in einigen Fällen nur der berufliche Anteil oder gar nichts abgesetzt werden.
Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
Voll absetzbar sind geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis netto 800 €, z.B. Telefon) und ab 2021 auch digitale Wirtschaftsgüter, z. B. Computer, Laptop, Drucker, Fax, Hardware, Software.
Für alle anderen Anschaffungen des Homeoffices (z.B. Einrichtung) gibt es die lineare oder degressive Abschreibung bei der die Wirtschaftsgüter auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abgeschrieben werden. Weitere Informationen zu Abschreibungen finden Sie hier.
Für kleine und mittlere Betriebe: Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Die Sonderabschreibung von 20 % (bis 31.12.2023) bzw. 40 % ab 01.01.2024 der Anschaffungskosten ist möglich.
Bis zu 3 Jahre vor der Anschaffung ist die Bildung des Investitionsabzugsbetrages von 50 % der Anschaffungskosten möglich.
Für die Raumkosten beim Homeoffice gilt:
Die Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Kalendertag (bis 2022) bzw. 6 € pro Tag ab 2023, maximal 600 € pro Jahr, für maximal 120 Tag für 2022 bzw. maximal 1.260 € für maximal 210 Tage ab 2023 ist möglich oder alternativ erfolgt der Ansatz nach den strengen Regelungen für Arbeitszimmer. Die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) wurde betragsmäßig von 5 € auf 6 € pro Tag, die Anzahl der maximalen Tage wurde von 120 Tage auf max. 210 Tage ab 2023 erhöht. In der Summe sind dann maximal pro Jahr 1.260 € abzugsfähig (vorher bis 2022 maximal 600 €). Die zeitliche Befristung der Homeofficepauschale wurde aufgehoben.
Für Arbeitszimmer gilt:
Bei vorliegen einer Betriebsstätte oder Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sind die Kosten des Arbeitszimmers voll abzugsfähig.
Soweit ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, können bis 2022 maximal 1.250 € pro Jahr mit Nachweis der tatsächlichen Kosten abgesetzt werden bzw. ab 2023 wird eine Jahrespauschale von 1.260 € ohne Nachweis gewährt.
Soweit kein Arbeitsplatz vorhanden, ist ein voller Kostenabzug des Homeoffices möglich.
Weitere absetzbare Kosten des Homeoffice:
- Beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten
- Porto, Büromaterial
Weitere Blogartikel zu Homeoffice
- Homeoffice-Pauschale: Bis zu 600 € (bis 2022) bzw. bis zu 1.260 € ab 2023 für das Homeoffice von der Steuer absetzen und Steuern leicht und einfach sparen
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