Arbeitgebererstattung Homeoffice: Was kann dieser steuerfrei und sozialversicherungsfrei erstatten/übernehmen?

 In Newsblog

Die wichtigsten Punkte zur Arbeitgebererstattung stellen wir vor. Der Arbeitgeber kann viele Kosten für das Homeoffice erstatten. Folgende Kosten können erstattet, direkt bezahlt oder vom Arbeitgeber angeschafft und dem Arbeitnehmer überlassen oder übereignet werden:

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Arbeitgebererstattung Nr. 1: Einrichtung, EDV und Arbeitsmitteln

Erstattbar ist die Einrichtung, EDV und Arbeitsmitteln soweit keine Privatnutzung des Arbeitnehmers erfolgt. Die Sachen gehören weiterhin dem Arbeitgeber. Erfolgt eine Privatnutzung liegt steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Die private Mitnutzung von betrieblichen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten, z. B. Telefon, Handy, Computer, Software ist steuerfrei.

Arbeitgebererstattung Nr. 2: berufliche Internetkosten

Nachgewiesene berufliche Internetkosten des Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber voll erstattungsfähig.

Arbeitgebererstattung Nr. 3: Private Internetkosten

Bei Privatnutzung des Internets durch den Arbeitnehmer ist maximal ein nachgewiesener Betrag bis monatlich 50 € bei Zahlung zusätzlich zum bisherigen Gehalt erstattbar. Der Arbeitgeber trägt die Pauschalsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Erstattungsmöglichkeit Nr. 4: Telefonkosten

Nachgewiesene berufliche Telefonkosten des Arbeitnehmers sind ohne Nebenkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähig.

Arbeitgebererstattung Nr. 5: Überlassung von Telefon, Handy, Handyvertrag oder Telefonvertrag

Der Arbeitgeber kann Telefon, Handy, Handyvertrag oder Telefonvertrag durch dem Arbeitnehmer steuerfrei überlassen (auch bei 100 % Privatnutzung des Arbeitnehmers). Das Telefon und die Verträge gehören dem Arbeitgeber.

Arbeitgebererstattung Nr. 6: Überlassung von Computer, Zubehör und Software

Der Arbeitgeber kann Computer, Zubehör und Software dem Arbeitnehmer überlassen, die der Arbeitgeber anschafft und ihm gehören (auch bei 100 % Privatnutzung des Arbeitnehmers).

Arbeitgebererstattung Nr. 7: Übereignung von Computer, Telefone, Handys, Datenverarbeitungsgeräte

Der Arbeitgeber kann Computer, Telefone, Handys, Datenverarbeitungsgeräte und Zubehör an den Arbeitnehmer übereignen, die dem Arbeitgeber gehören, soweit diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Arbeitgebererstattung Nr. 8: Homeoffice-Pauschale

Die Erstattung der Homeoffice-Pauschale (5 €/Tag bis 2022, bzw. 6 €/Tag ab 2023) vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist nicht steuerfrei und nicht sozialversicherungsfrei möglich.

Weitere Blogartikel zum Homeoffice

Weitere Hinweise und Links

Mehr Infos finden Sie bei uns im Blog. Benötigen Sie eine Beratung? Dann sprechen Sie mich gerne an!

Über unsere Social-Media-Kanäle informieren wir auch über steuerliche Themen, die wir nicht im Podcast oder Blog behandeln. Besuchen, abonnieren und folgen Sie uns auf FacebookXING, TwitterInstagramYouTubeTikTok, LinkedIn!

Mehr Infos im Blog.

Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

Weitere Podcastfolgen:

Bei Fragen zur Nettolohnoptimierung unterstützen wir Sie als erfahrene Experten. Vereinbaren Sie mit uns gerne einen kostenlosen und unverbindlichen Kennenlerntermin: Telefonisch 0551-49801-0

Social Media – besuchen, abonnieren und folgen Sie uns!