Time-Sharing mit Kollegen begründet Laborgemeinschaft
Mit dem Versuch, selbst erbrachte Laborleistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzurechnen, ist ein Allgemeinmediziner vor dem Bundessozialgericht (BSG) gescheitert. Sein „Fehler“: Der Arzt bzw. sein Personal verwendeten für die Laboruntersuchungen fremde Räume und Geräte, die – Achtung! – auch andere Vertragsärzte für den gleichen Zweck nutzten. Ein solches Time-Sharing-Konstrukt begründe eine Laborgemeinschaft, urteilte das BSG. Entscheidend sei, „dass mehrere Vertragsärzte Laboratoriumsuntersuchungen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung durchführen, d.h. in denselben Laborräumen, mit denselben Analysegeräten und ggf. unter Einsatz desselben Hilfspersonals“, so die Richter. Liege eine Laborgemeinschaft vor, dürfe der Vertragsarzt selbst erbrachte Analysen nicht als eigene Leistungen gegenüber der KV abrechnen.