Für Kapitalabfindung gibt es keinen ermäßigten Steuertarif
Geld, das Rentner einmalig als Kapitalabfindung aus einer betrieblichen Altersversorgung bekommen, wird nach dem regulären Steuersatz besteuert. Die Anwendung eines ermäßigten Steuertarifs lehnte der Bundesfinanzhof ab. Kapitalauszahlungen aus einer Pensionskasse seien nicht als „außerordentliche Einkünfte“ im Sinne von § 34 EStG einzustufen. Im konkreten Fall ging es um einen Vertrag einer Pensionskasse, der es dem Versicherten erlaubte, anstelle der Rente eine Kapitalabfindung zu wählen. Letztere, urteilten die Richter, sei dann aber nicht atypisch und damit auch nicht außerordentlich, sondern rein vertragsgemäß.