Kündigungsfrist für Probezeit ungewollt
Vorsicht bei der Vereinbarung von Kündigungsfristen in Arbeitsverträgen: Wird nicht deutlich genug formuliert, dass diese erst nach Beendigung der Probezeit gelten sollen, kann es passieren, dass die übliche zweiwöchige Kündigungsfrist während der Probezeit ungewollt verlängert wird. So ist es einem Arbeitgeber ergangen, der in einem Arbeitsvertrag eine sechswöchige Kündigungsfrist festschrieb. Das Problem: Aus der Klausel ging nicht eindeutig hervor, dass diese längere Frist erst nach Probezeitende zum Einsatz kommen sollte. Die Folge: Dem Mitarbeiter konnte zum Schluss der Bewährungsphase laut Bundesarbeitsgericht nicht mit der gewöhnlichen 14-tägigen Frist gekündigt werden.