Brisanter Beschluss: Mischpreisbildung für Arzneimittel nicht immer erlaubt
Für Unruhe unter Vertragsärzten und Angst vor Regressen sorgt ein Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg. Das hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Bildung eines Mischpreises für Arzneimittel, denen der Gemeinsame Bundesausschuss in einer oder mehreren Teilindikationen keinen Zusatznutzen zuerkannt hat, rechtswidrig ist. Ein solcher Mischpreis, so das Gericht, verstoße gegen Paragraf 130b Absatz 3 SGB V, nach dem bei nicht nachgewiesenem Zusatznutzen der Erstattungsbetrag nicht höher sein darf als der Preis der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Zwar handelt es sich bei dem LSG-Beschluss um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Sollte diese aber im Hauptsacheverfahren bestätigt werden, hätte das für Vertragsärzte ernsthafte Konsequenzen: Die bisher geltende Auffassung, dass die Verordnung eines Medikaments mit Erstattungsbetrag in jedem Fall wirtschaftlich ist, wäre dann hinfällig.